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   LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10   

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LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10 (https://dejure.org/2010,23809)
LG Köln, Entscheidung vom 12.05.2010 - 13 S 249/10 (https://dejure.org/2010,23809)
LG Köln, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 13 S 249/10 (https://dejure.org/2010,23809)
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  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    aa) Zwar ist nach der Rspr. des BGH (Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06072; Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683; Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, BeckRS 2010, 03142 m.w.N.) eine Schätzung des "Normaltarifs" auch unter Heranziehung allein der Schwacke-Liste 2006 revisionsrechtlich nicht ohne weiteres zu beanstanden, da die Eignung solcher Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der weiteren gerichtlichen Klärung bedarf, wenn und soweit mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

    Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus den vorgelegten (Internet-)Angeboten für Mietwagen, da das Internet im Zweifel ein "Sondermarkt" ist, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (so auch BGH, Urt. v. 2.2.2010 -VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach zwei neueren Entscheidungen des BGH (BGH, Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, BeckRS 2010, 03142; Urt. v. 2.2.2010 -VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683) die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen nicht ohne weiteres zu verlangen ist.

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (etwa BGH, NJW 2009, 58 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Da die Klägerin ihre Klageforderung auch nach eigenem Vortrag allein auf Basis eines solchen "Normaltarifes" berechnet wissen will, bedarf es schon wegen § 308 ZPO keiner weiteren Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte mangels "Zugänglichkeit" eines Normaltarifs in der konkreten Anmietsituation ggf. auch einen höheren Betrag ersetzt verlangen kann (dazu etwa BGH NJW 2009, 58 m.w.N.).

    Das wird zwar vereinzelt befürwortet (LG Siegen, NZV 2010, 146) und ist vom BGH revisionsrechtlich auch als solches nicht beanstandet worden (BGH, NJW 2009, 58).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    aa) Zwar ist nach der Rspr. des BGH (Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06072; Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683; Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, BeckRS 2010, 03142 m.w.N.) eine Schätzung des "Normaltarifs" auch unter Heranziehung allein der Schwacke-Liste 2006 revisionsrechtlich nicht ohne weiteres zu beanstanden, da die Eignung solcher Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der weiteren gerichtlichen Klärung bedarf, wenn und soweit mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

    Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus den vorgelegten (Internet-)Angeboten für Mietwagen, da das Internet im Zweifel ein "Sondermarkt" ist, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (so auch BGH, Urt. v. 2.2.2010 -VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach zwei neueren Entscheidungen des BGH (BGH, Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, BeckRS 2010, 03142; Urt. v. 2.2.2010 -VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683) die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen nicht ohne weiteres zu verlangen ist.

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    Auch die Kammer hat in der Vergangenheit einen solchen Zuschlag teilweise generell für denkbar gehalten (so etwa Urt. v. 19.8.2009 - 13 S 39/09), doch hält sie daran im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NJW 2008, 1519, 1520 nicht mehr fest.

    Werden aber Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt, ist eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum möglich, so dass ein weiterer Zuschlag nicht geboten ist (BGH, NJW 2008, 1519, 1520).

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    aa) Zwar ist nach der Rspr. des BGH (Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06072; Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683; Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, BeckRS 2010, 03142 m.w.N.) eine Schätzung des "Normaltarifs" auch unter Heranziehung allein der Schwacke-Liste 2006 revisionsrechtlich nicht ohne weiteres zu beanstanden, da die Eignung solcher Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der weiteren gerichtlichen Klärung bedarf, wenn und soweit mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach zwei neueren Entscheidungen des BGH (BGH, Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09, BeckRS 2010, 03142; Urt. v. 2.2.2010 -VI ZR 139/08, BeckRS 2010, 06683) die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen nicht ohne weiteres zu verlangen ist.

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 84/91

    Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    Für künftige Fälle stellt die Kammer zudem klar, dass die Fraunhofer-Erhebung über § 291 ZPO selbst ohne konkreten Parteivortrag bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann (zum Verhältnis von § 291 ZPO und dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz BGH, NJW-RR 1993, 1122; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 291 Rn. 4); gleiches gilt - worauf im Termin hingewiesen worden ist - für die (zweite) Fraunhofer-Erhebung von 2009.

    Das Vorgehen könnte aber dennoch gerade im hier fraglichen PLZ-Bereich zu gewissen Verfälschungen führen wegen der offenbar bestehenden Unterschiede zwischen Stadt und Land (siehe auch OLG Köln v. 22.12.2009 - 15 U 98/09): Dass nämlich gerade dabei nicht unerhebliche Divergenzen auftreten, zeigt sich an den der Kammer vorliegenden und nach dem entsprechenden Hinweis im Termin zu § 291 ZPO auch im Prozess verwertbaren (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1122) Zahlenangaben aus der (zweiten) Fraunhofer-Erhebung 2009, wo im PLZ-Bereich teilweise recht deutlich abweichende Ergebnisse erreicht wurden als in der Stadt Köln (dort S. 46 und S. 62).

  • LG Köln, 19.08.2009 - 13 S 39/09

    Berechnungsgrundlage eines Schadensersatzes wegen Mietkosten eines Leihwagens als

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    b) Den nach diesen Prämissen allein ersatzfähigen "Normaltarif" schätzt die Kammer in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens aus § 287 ZPO unter ausdrücklicher Abweichung von ihrer bisherigen Rspr. (zuletzt Urt.- v. 9.9.2009 - 13 S 59/09 und Urt. v. 19.8.2009 - 13 S 39/09) nunmehr wie folgt: Zur Ermittlung der Mietwagenkosten (im engeren Sinne) ist zunächst in einem ersten Schritt der rechnerische Mittelwert zwischen den Angaben (nur) zu den Mietwagenkosten aus dem sog. "Mietpreisspiegel" der Fa. "Eurotax Schwacke" (im Folgenden: Schwacke-Liste) einerseits und aus den Angaben aus dem sog. "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des "Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO" (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) andererseits zu bilden.

    Auch die Kammer hat in der Vergangenheit einen solchen Zuschlag teilweise generell für denkbar gehalten (so etwa Urt. v. 19.8.2009 - 13 S 39/09), doch hält sie daran im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NJW 2008, 1519, 1520 nicht mehr fest.

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    Die "Mittelwertbildung" (allein) im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO stellt schließlich auch keine - eine Revisionszulassung gebietende - Abweichung von den Grundsätzen der Porsche-Entscheidung des BGH (NJW 2003, 2086) dar, weil es dort um die punktgenaue Ermittlung eines Schadens ging und nicht um Fragen der Ermessensausübung bei § 287 ZPO.
  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    Denn dies gilt nur, wenn zu erwarten ist, dass diese Ermittlung zu einer verbesserten, weil genaueren Schätzung führt (vgl. BGH, BB 2007, 2475, 2476 f. = VersR 2008, 214 f.).
  • OLG Köln, 22.12.2009 - 15 U 98/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/10
    Das Vorgehen könnte aber dennoch gerade im hier fraglichen PLZ-Bereich zu gewissen Verfälschungen führen wegen der offenbar bestehenden Unterschiede zwischen Stadt und Land (siehe auch OLG Köln v. 22.12.2009 - 15 U 98/09): Dass nämlich gerade dabei nicht unerhebliche Divergenzen auftreten, zeigt sich an den der Kammer vorliegenden und nach dem entsprechenden Hinweis im Termin zu § 291 ZPO auch im Prozess verwertbaren (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1122) Zahlenangaben aus der (zweiten) Fraunhofer-Erhebung 2009, wo im PLZ-Bereich teilweise recht deutlich abweichende Ergebnisse erreicht wurden als in der Stadt Köln (dort S. 46 und S. 62).
  • LG Siegen, 17.11.2009 - 1 S 49/09

    Vornahme einer eigenen Bemessung durch das Landgericht bei der Festlegung der

  • LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 276/09

    Bestimmung des Mietwagen-Normal-Tarifs durch ein Mittel zwischen Schwacke-Liste

  • LG Frankenthal, 23.12.2009 - 2 S 136/09
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

  • LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09

    Schätzung des Mietwagennormaltarifs durch Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie

  • LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/09

    "Normaltarif" für den Ersatz von Mietwagenkosten als der aus dem Durschnitt der

  • AG Brühl, 07.09.2009 - 23 C 146/09

    Rechtmäßigkeit eines pauschalen Aufschlags i.H.v. 20 Prozent auf den gewichteten

  • AG Köln, 11.01.2010 - 268 C 145/08

    Mittelwert zwischen dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der

  • LG Köln, 09.09.2009 - 13 S 59/09
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